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Arbeitsstrafrecht

In das Arbeitsrecht wirken nicht nur das Sozialversicherungsrecht und Einkommensteuerrecht ein, sondern auch das Strafrecht. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, insbesondere der Zoll sind im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „tätig“. Die straf- und ordnungswidrig keitsrechtlichen Sanktionen bilden mittlerweile ein nicht unerhebliches persönliches Risiko für sämtliche Personen, die unternehmerische Verantwortung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen tragen. Diesen ist oftmals gar nicht oder nur schemenhaft bewußt, welche Risiken sie für sich und ihre Unternehmen eingehen, wenn „freie Mitarbeiter“ oder „Honorarkräfte“, „crowd worker“ beschäftigt oder verschiedenste Formen des „Outsourcing“ eingegangen werden. Sie sind dann im Status eines Arbeitsgebers und sehen sich neben strafrechtlichen Sanktionen tiefgreifenden sozialversicherungsrechtlichen Haftungsfolgen ausgesetzt.

 

Ähnliche Gefahrenlagen treten ein, wenn EU- oder sonstige Ausländer beschäftigt werden. Oftmals unerwartet sehen sich die Funktionsträger straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt, teilweise mit erheblichen Auswirkungen in der Öffentlichkeit etwa bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen. Besonders gravierend sind diese, wenn Unternehmen mitten in Sanierungsmaßnahmen stehen, die typischerweise Maßnahmen eines „Outsourcing“ ins Werk setzen. Die einschlägigen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften betreffen vor allem das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu den Sozialversicherungen, die illegale Überlassung oder Entsendung von Arbeitnehmern, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und Lohnwucher, die illegale Beschäftigung von Ausländern sowie Schwarzarbeit.

 

Die persönlichen Risiken bestehen einerseits für im Unternehmen Verantwortliche, nicht allein in einer (Freiheits- oder Geld-)Strafe oder einem Bußgeld, sondern auch in Eintragungen im verschiedenen öffentlichen Registern und der Untersagung der weiteren Ausübung der Berufstätigkeit. Zum anderen ihren für das Unternehmen selbst Sanktionen in Aussicht, die in Unternehmensgeldbußen, Maßnahmen der Gewinnabschöpfung, aber auch im Ausschluß von öffentlichen Aufträgen oder Eintragungen im Gewerbezentral- oder Wettbewerbsregister bestehen.

 

Die Erfahrung zeigt, dass in frühen Stadien von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahren kein sachgerechtes Verhalten gegenüber den Behörden an den Tag gelegt wird. Aussageverweigerungsrechte werden oftmals nicht gesehen oder sachgerecht eingesetzt. Auch vermag durch die Instrumente rechtzeitiger Selbstanzeigen vieles gewonnen zu werden. Kommt es dennoch zu Ermittlungen weist das Verfahren gegenüber dem sonstigen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Besonderheiten auf, die es zu nutzen gilt.

 

Die frühzeitigen Möglichkeiten einer präventiven anwaltlichen Beratung sollten gesehen, denn nur so vermögen sie genutzt zu werden. Dies gilt umso mehr als die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Bereich des § 266a StGB zu Verschärfungen zugunsten der Arbeitgeber geführt hat.


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