RECHTSANWALT NÜRNBERG > RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht - Unsere Sozietät berät sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer in allen Fragen des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Wir vertreten also nicht ausschließlich eine Seite, sondern Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Durch den fortlaufenden Wechsel der „Seite“ gewinnen wir zusätzliche fachliche Erkenntnisse, von denen jeder Mandant gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer profitiert. Das Vertrautsein mit den Befindlichkeiten und Sichtweisen auch der Gegenseite hilft für den Mandanten optimale Ergebnisse zu erzielen.
Unser Mandantenkreis
Auf Arbeitgeberseite vertreten wir insbesondere Unternehmen folgender Branchen:
- Transport- und Logistik, Speditionen,
- Hotel- und Gaststättengewerbe,
- Nahrungsmittelindustrie,
- Pflegeeinrichtungen, auch in kirchlicher Trägerschaft,
- Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit,
- Handwerksbetriebe der Feinwerktechnik,
- Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft aller Art
- Einzelhandelsgeschäfte,
- und schließlich Ärzte, Steuerberater und andere freie Berufe.
- Auf Arbeitnehmerseite betreuen wir Mandate vom Ungelernten, über Leiharbeitnehmer, leitende Angestellte und sonstige Führungskräfte bis zum GmbH-Geschäftsführer sowie Freie Mitarbeiter.
Individualarbeitsrecht
Im Bereich des Individualarbeitsrechts sind wir einerseits für Arbeitgeber und andererseits auch für Arbeitnehmer tätig.
Kollektives Arbeitsrecht
Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts werden wir einerseits von Arbeitgebern andererseits von Betriebs- und Personalräten, Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten oder Mitarbeitervertretungen mandatiert.
Prozessuale Interessendurchsetzung
Die aus rechtlichen Gründen im Arbeitsrecht oftmals im Vordergrund stehende prozessuale Interessendurchsetzung stellt einen weiteren unserer Tätigkeitsschwerpunkte dar. Prozessvertretungen bis vor das Bundesarbeitsgericht gehören zum Erfahrungsschatz Ihres anwaltlichen Beraters.
Kündigung, Kündigungsschutz
Ein Arbeitsverhältnis kann in die Krise geraten: Dies kann im Entzug bisheriger Arbeitsaufgaben und der Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten geschehen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Übergangenwerden bei Entscheidungsvorgängen sind oft Tatsachen, die vermuten lassen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lösen will. Bereits in diesem Stadium sollten Sie um anwaltliche Hilfe nachsuchen.
Von uns sind dann Verhaltensanweisungen Gegenstrategien zu entwickeln. Fallstricke im Hinblick auf Arbeitslosengeldanspruch (Sperr- und Ruhenszeiten) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, (einkommen-)steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fußangeln drohen ferner.
Betriebliche Altersversorgung
Die zunehmenden Versorgungslücken in der gesetzlichen Altersrente haben die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung fortlaufend an Bedeutung gewinnen lassen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Für das Recht der betrieblichen Altersversorgung besteht seit langem beim Bundesarbeitsgericht ein eigener Fachsenat. Fragen des Durchführungswegs (Entgeltumwandlung, Direktversicherung, Pensionsfonds, usw.), der Unverfallbarkeit, der Übertragbarkeit oder der Anpassungsprüfungspflicht beschäftigen uns in unserer anwaltlichen Praxis.
Die Verjährungsproblematik des § 18a BetrAVG tritt in jüngster Zeit immer stärker hervor. Die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets birgt „Gefahren“, die bis zum Anspruchsverlust für Unternehmen, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer führen können.
Betriebsrat und Personalvertretung
Konflikten bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats über Organisationsfragen der Bildung eines Gesamt-, Konzern- oder europäischen Betriebsrats sowie der ...
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Konflikten bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats über Organisationsfragen der Bildung eines Gesamt-, Konzern- oder Europäischen Betriebsrats sowie der Inanspruchnahme von Büromitteln, einer Sekretärin, eines Intranets bis hin zur Wahrnehmung der materiellen Beteiligungsrechte beraten und vertreten wir Unternehmer, Dienststellenleiter, Betriebs- und Personalräte.
Wir entwerfen und verhandeln Betriebsvereinbarungen zu allen Themenbereichen der zwingenden und der freiwilligen Mitbestimmung. Wir helfen in Verfahrensfragen und bei der Suche nach passgenauen Lösungen für den Betrieb. Dabei muss keinesfalls die Gegnerschaft zwischen den Betriebsparteien im Vordergrund stehen. Vielfach sind faire und offene Gespräche die Grundlage tragfähiger Vereinbarungen. Wir übernehmen die Gesprächsführung für Betriebsräte mit dem Arbeitgeber über die Frage der Kostentragung unserer Inanspruchnahme.
Finden die Parteien keinen sachgerechten Kompromiss, ist die Verhandlung in der Einigungsstelle mit einem neutralen Vorsitzenden fortzusetzen, um die anstehenden Regelungsfragen zu klären. Wir verfügen über große Erfahrung in der Wahrnehmung der Funktion eines Beisitzers auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite. Muss der Streit um Rechtsfragen ausgetragen werden, führen wir ein Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten, bei Fragen aus dem Personalvertretungsrecht vor den Verwaltungsgerichten.
Arbeitsvertragsgestaltung
Der Arbeitsvertrag als Grundlage jeden Arbeitsverhältnisses hat für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer tiefgreifende Bedeutung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Bemerkt wird dies dann, wenn unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung bestimmter Arbeitsvertragsklauseln auftreten oder bemerkt wird, es wurden bei Vertragsabschluß bedeutsame Umstände übersehen.
Die Gestaltung von Arbeitsvertragsformularen für Arbeitgeber, die deren individuellen Bedürfnissen angepaßt sind, spielt in unserer Praxis ein erhebliche Rolle. Es vergeht kein Monat in dem nicht ein Fachsenat des Bundesarbeitsgerichts sich zur Wirksamkeit von verbreiteten Vertragsklauseln sich äußert.
Für Arbeitnehmer prüfen wir fortlaufend Vertragsangebote der Arbeitgeber auf nachteilige Klauseln bzw. „Fußangeln“. Wir entwickeln dabei häufig interessengerechte Alternativformulierungen, an die die Parteien selbst nicht dachten.
Beamtenrecht / Öffentliches Dienstrecht
Beamtenrecht / Öffentliches Dienstrecht - Aufgrund unserer arbeitsrechtlichen Erfahrungen sind wir im Recht des öffentliche-rechtlichen Dienstrecht der Beamten tätig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Umfasst sind die Bereiche der Begründung über das Betriebsverhältnis wie die Beendigung des Dienstverhältnisses.
In jüngster Zeit ist hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897) in den Vordergrund getreten und bei der Suche einer leidensgerechten Beschäftigung das Verfahren des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (§ 84 Abs. 2 SGB IX) von größter Bedeutung.
Familienrecht
Familienrecht - Rechtsanwalt Volker Maag berät Sie kompetent, über die Folgen einer Trennung, alle Fragen im Zusammenhang mit Kindes- und Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge und Umgang sowie über die Voraussetzungen einer Scheidung.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Volker Maag
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Das Familienrecht umfasst vielfältige Rechtsgebiete, wie z.B. Scheidungssachen, Unterhalt, elterliche Sorge und Umgang, vermögensrechtliche Auseinandersetzungen, Partnerschaften außerhalb der Ehe, aber auch Bezüge zum Erbrecht.
Unsere Kanzlei vertritt Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung im gesamten Bereich des Familienrechts, z.B.
Oft werden familienrechtliche Auseinandersetzungen von vielfältigen Emotionen geprägt. Unser gemeinsames Ziel ist es, soweit als möglich gerichtliche Verfahren zu vermeiden und tragfähige Lösungen und Konzepte mit unseren Mandanten und Mandantinnen zu erstellen und durchzusetzen. Sind gerichtliche Auseinandersetzungen notwendig und geboten, bedarf es einer fachlich qualifizierten und zielgerichteten Vertretung. Wir haben dabei selbstverständlich Ihre persönlichen Umstände im Blick.
Eine Vielzahl von Streitigkeiten lässt sich durch vertragliche Regelungen vor Eheschließung oder im Falle der Trennung klären. Aufgrund unserer fachkundigen und langjährigen Erfahrung sind wir in der Lage, verlässliche und angemessene Lösungen mit Ihnen zu erarbeiten und umzusetzen, z.B. Eheverträge oder Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen.
Erbrecht
Das Erbrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung für alle Teile der Bevölkerung. Rechtsanwalt Volker Maag hat sich daher auf das Erbrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Volker Maag
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Das Erbrecht regelt die Rechts- und Vermögensnachfolge. Gibt es keine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer trägt diese den Vorstellungen und wirtschaftlichen sowie steuerlichen Überlegungen des potentiellen Erblassers Rechnung. Im Vordergrund der Tätigkeit unserer Kanzlei steht daher das Ziel, eine sichere und wunschgemäße Übertragung des Vermögens im Erbfalle, aber auch durch vorweggenommene Erbfolge als Nachlassplanung. Die Nachfolge von Vermögen bietet in erbrechtlicher, steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Regelungen zur Gestaltung von Vermögensnachfolge sowie für Verteilungsgerechtigkeit unter den Erben, insbesondere Ehepartner, Kindern und Enkeln. Ferner können geschickte Testamentsgestaltungen und die Planung vorweggenommener Erbfolge erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Hier besteht fachkundiger und qualifizierter Beratungs- und Handlungsbedarf. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit fachkundigem Rat, langjähriger Erfahrung und Einfühlungsvermögen zur Seite. Aber auch wenn es darum geht, erbrechtliche Ansprüche oder Pflichtteilsansprüche zu klären oder durchzusetzen, ist unsere Kanzlei Ihr Ansprechpartner.
Unsere Tätigkeitsbereiche erfassen:
Privates Baurecht
Bau- und werkvertragsrechtliche Angelegenheiten und Streitigkeiten sind häufig in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Komplex.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Volker Maag
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Hier treten Fragen
- der Geltendmachnung und Durchsetzung oder Abwehr von Mängel- und Mängelbeseitigungsansprüchen,
- im Vorfeld auch der Feststellung, ggf. gerichtlichen Feststellung von Mängeln, z. B. durch ein gerichtliches Beweisverfahren,
- der Geltendmachung und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, z.B. Werklohnansprüchen, Ansprüchen aus Schlussrechnungen,
- der Überprüfung und Abwicklung von Werkverträgen und Bau(träger)verträgen (Ausgestaltung der Verträge, Sicherheitsleistungen, Mängeleinbehalte, Mängelbeseitigungsansprüche, Probleme bei der Abnahme, Verzug des Auftragnehmers mit Bauleistungen, Insolvenz des Vertragsparnters etc.)
auf.
Hier bedarf es einer unter organisatorischen, taktischen und ökonomischen Aspekten orientierten Denk- und Arbeitsweise des baurechtlich tätigen Anwaltes
Rechtsanwalt Volker Maag berät Sie kompetent. Von ihm erhalten Sie fachkundigen Rat und Hilfe in allen bedeutsamen baurechtlichen Fragen.
Sozialversicherungsrecht
Kranken- und Pflegeversicherung Kostenersatz durch die Krankenkasse für medizinische Behandlungen und Feststellung des Grades der Pflegestufe Rentenversicherungsrecht ...
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski
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Kranken- und Pflegeversicherung
- Kostenersatz durch die Krankenkasse für medizinische Behandlungen und
- Feststellung des Grades der Pflegestufe
Rentenversicherungsrecht
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente, bzw. teilweiser Erwerbsminderungsrente sowohl im Antrags-, als auch im Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Gesetzlichen Unfallversicherung
- Feststellung als Arbeitsunfall
- die darauffolgende Inanspruchnahme von Verletztengeld und –rente.
Arbeitsförderungsrecht
- Arbeitslosengeld,
- Arbeitslosenhilfe,
- Trainingsmaßnahmen
- Grad der Behinderung
Ordnungswidrigkeitenrecht
Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern ...
Anwalt:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski sowie Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Volker Maag
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Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern als Sanktionsmaßnahme für Gesetzesverstöße.
Eine Ordnungswidrigkeit wird als ein Verstoß gegen geltendes Recht betrachtet und wird zumeist mit einer Geldbuße bzw. einem Bußgeld geahndet.
Wir stehen bei allen fragen zu Ordnungswidrigkeiten zur Seite.
Sozialrecht für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber schuldet für seine Beschäftigten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, was von ihm organisatorische Vorkehrungen erfordert („Compliance“). Risiken für Arbeitgeber resultieren häufig aus Zoll- und Betriebsprüfungen im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts. Exorbitante Nachforderungen wegen beitragsrechtlicher Falschbehandlung sind ebenso in den Blick zu nehmen wie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Gelangt eine Betriebsprüfung zum Ergebnis, daß tatsächlich ein (illegales) Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies zu einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV und damit verbunden einer Verfünffachung des Beitragsrisikos. Nicht zuletzt werden die sozialrechtlichen Obliegenheiten oftmals noch über das Beitragsrecht hinausgehend drakonisch strafrechtlich (insbesondere § 266a StGB) und bußgeldrechtlich (§ 16 AÜG) sanktioniert.
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Eine für Arbeitgeber bedeutsame Gesetzesänderung in der gesetzlichen Unfall-versicherung gilt es anzuzeigen. Der Gesetzgeber meinte, eine Schutzlücke erkannt zu haben. Die infolge der „Corona-Pandemie“ zunehmend von Seiten der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ermöglichte Arbeitsleistung in einem Heimbüro („home office“) stellte sich als in der Unfallversicherung nicht unter Versicherungsschutz stehend heraus. Im Juni 2021 wurde der Gesetzgeber tätig.
Dies geschah in Gestalt eines Artikelgesetzes, das als „Betriebsrätemodernisie-rungsgesetz“ bezeichnet wurde. Auslösend war die Corona-bedingte räumliche Ab-standsregel für die Arbeitnehmer. Damit wichen eine Vielzahl von Arbeitgeber, die über die digitalen Möglichkeiten verfügten, auf Heimbüro-Lösungen für die Arbeitnehmer aus, deren Arbeitsplätze technisch nicht ortsfest sein mußten und mit nur geringem Aufwand in das häusliche Umfeld des jeweiligen Arbeitnehmers verlegt werden konnten. Angesichts der Tatsache, daß sich diese nicht mehr in eine vom Arbeitgeber geprägtes und von den Berufsgenossenschaften überwachtes Arbeitsumfeld begeben, sondern in der eigenen Wohnung die Arbeitstätigkeiten verrichten, eröffneten sich tatsächlich Schutzlücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlaß, mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Änderung im Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - vorzunehmen.
Der Unfallversicherungsschutz bei Heimbürotätigkeiten bestand bisher be-schränkt auf Fälle, in denen der Arbeits- oder Wegeunfall in einem sachlichen Zusam-menhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen mußte. Kein Versicherungsschutz bestand für einen Gang des Arbeitnehmers in seine Küche, zur Wohnungstüre oder auf seine Toilette seiner Wohnung. Gleiches gilt für die Wege zu Kindertagesstätten oder Schulen, um etwa Kinder dort abzuholen. Der sogenannte „geschützte Betriebsweg“ wurde infolge der angenommenen räumlichen Trennung verneint, und eine sogenannte „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ angenommen, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Artikel 5 des Gesetzes vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1762) wird § 8 Abs. 1 SGB VII ein Satz 3 erstmals eingefügt; dieser hat folgenden Wortlaut: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Hinzu kommt eine weitere gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII; dort wurde nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „… das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, …“ Der Versicherungsschutz bei Wegen vom Ort der Arbeitsstätte und Wegen im Heimbüro bzw. während der mobilen Arbeit soll angepaßt werden und ein Gleichlauf hergestellt werden. Auf dem Weg zwischen Heimbüro in Wohnung und einer Kinderbetreuungsstätte besteht künftig Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer, der im SGB VII als „Versicherter“ bezeichnet wird. Einbezogen in die versicherte Tätigkeit ist nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts aus-geübt wird“.
Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes für „das Heimbüro“ ist unklar. Ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte werden nicht klar abgegrenzt. Nahe gelegen hätte, eine Regelung im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Pausennahmen zu schaffen. Insbesondere, da noch immer verbreitet, sogenannte Zigarettenpausen, wenn damit nicht selten verbunden ist, daß der Versicherte seine Wohnung verläßt, weil in dieser Rauchen untersagt oder sonst nicht möglich ist, um etwa vor das Gebäude vor die Wohnung zu treten.
Die Versäumnisse des Gesetzgebers sind nun von der Sozialgerichtsbarkeit zu beheben. Bis dahin, wie immer, bleibt es bei der durch den modernen Gesetzgeber ausgelösten Rechtsunsicherheit. Nur wenig tröstlich ist, daß der Gang zum Holen von Getränken in der Küche oder der gar zur Toilette dem Versicherungsschutz nicht entzogen werden kann. Gänzlich übersehen wurde die „mobile Arbeit“ außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers. Ob die Sozialgerichtsbarkeit mit einer den Versicherungsschutz ausweitenden Analogie helfen wird, erscheint äußerst fraglich.