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Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Betriebsverfassungs- und Personalvertregunsrecht

Betriebsrat und Personalvertretung

Konflikten bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats über Organisationsfragen der Bildung eines Gesamt-, Konzern- oder europäischen Betriebsrats sowie der ...

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski

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    Kon­flik­ten bei der erst­ma­li­gen Grün­dung ei­nes Be­triebs­rats über Or­ga­ni­sa­ti­ons­fra­gen der Bil­dung ei­nes Ge­samt-, Kon­zern- oder Eu­ro­päi­schen Be­triebs­rats so­wie der In­an­spruch­nah­me von Bü­ro­mit­teln, ei­ner Se­kre­tä­rin, ei­nes In­tra­nets bis hin zur Wahr­neh­mung der ma­te­ri­el­len Be­tei­li­gungs­rech­te be­ra­ten und ver­tre­ten wir Un­ter­neh­mer, Dienst­stel­len­lei­ter, Be­triebs- und Per­so­nal­rä­te.


    Wir ent­wer­fen und ver­han­deln Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zu al­len The­men­be­rei­chen der zwin­gen­den und der frei­wil­li­gen Mit­be­stim­mung. Wir hel­fen in Ver­fah­rens­fra­gen und bei der Su­che nach pass­ge­nau­en Lö­sun­gen für den Be­trieb. Da­bei muss kei­nes­falls die Geg­ner­schaft zwi­schen den Be­triebs­par­tei­en im Vor­der­grund ste­hen. Viel­fach sind fai­re und of­fe­ne Ge­sprä­che die Grund­la­ge trag­fä­hi­ger Ver­ein­ba­run­gen. Wir über­neh­men die Ge­sprächs­füh­rung für Be­triebs­rä­te mit dem Ar­beit­ge­ber über die Fra­ge der Kos­ten­tra­gung un­se­rer In­an­spruch­nah­me.



    Fin­den die Par­tei­en kei­nen sach­ge­rech­ten Kom­pro­miss, ist die Ver­hand­lung in der Ei­ni­gungs­stel­le mit ei­nem neu­tra­len Vor­sit­zen­den fort­zu­set­zen, um die an­ste­hen­den Re­ge­lungs­fra­gen zu klä­ren. Wir ver­fü­gen über gro­ße Er­fah­rung in der Wahr­neh­mung der Funk­ti­on ei­nes Bei­sit­zers auf Ar­beit­ge­ber- und Be­triebs­rats­sei­te. Muss der Streit um Rechts­fra­gen aus­ge­tra­gen wer­den, füh­ren wir ein Be­schluss­ver­fah­ren vor den Ar­beits­ge­rich­ten, bei Fra­gen aus dem Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten.




    Die Ver­jäh­rungs­pro­ble­ma­tik des § 18a Be­trAVG tritt in jüngs­ter Zeit im­mer stär­ker her­vor. Die Be­son­der­hei­ten die­ses Rechts­ge­biets birgt „Ge­fah­ren“, die bis zum An­spruchs­ver­lust für Un­ter­neh­men, Ge­schäfts­füh­rer oder Ar­beit­neh­mer füh­ren kön­nen.



Arbeitsvertragsgestaltung

Arbeitsvertragsgestaltung

Der Arbeitsvertrag als Grundlage jeden Arbeitsverhältnisses hat für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer tiefgreifende Bedeutung.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Riedwelski

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    Be­merkt wird dies dann, wenn un­ter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen über die Aus­le­gung be­stimm­ter Ar­beits­ver­trags­klau­seln auf­tre­ten oder be­merkt wird, es wur­den bei Ver­trags­ab­schluß be­deut­sa­me Um­stän­de über­se­hen.


    Die Ge­stal­tung von Ar­beits­ver­trags­for­mu­la­ren für Ar­beit­ge­ber, die de­ren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen an­ge­paßt sind, spielt in un­se­rer Pra­xis ein er­heb­li­che Rol­le. Es ver­geht kein Mo­nat in dem nicht ein Fach­se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts sich zur Wirk­sam­keit von ver­brei­te­ten Ver­trags­klau­seln sich äu­ßert.



    Für Ar­beit­neh­mer prü­fen wir fort­lau­fend Ver­trags­an­ge­bo­te der Ar­beit­ge­ber auf nach­tei­li­ge Klau­seln bzw. „Fuß­an­geln“. Wir ent­wi­ckeln da­bei häu­fig in­ter­es­sen­ge­rech­te Al­ter­na­tiv­for­mu­lie­run­gen, an die die Par­tei­en selbst nicht dach­ten.



Sozialrecht Arbeitgeber

Sozialrecht für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schuldet für seine Beschäftigten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, was von ihm organisatorische Vorkehrungen erfordert („Compliance“). Risiken für Arbeitgeber resultieren häufig aus Zoll- und Betriebsprüfungen im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts. Exorbitante Nachforderungen wegen beitragsrechtlicher Falschbehandlung sind ebenso in den Blick zu nehmen wie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Gelangt eine Betriebsprüfung zum Ergebnis, daß tatsächlich ein (illegales) Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies zu einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV und damit verbunden einer Verfünffachung des Beitragsrisikos. Nicht zuletzt werden die sozialrechtlichen Obliegenheiten oftmals noch über das Beitragsrecht hinausgehend drakonisch strafrechtlich (insbesondere § 266a StGB) und bußgeldrechtlich (§ 16 AÜG) sanktioniert.

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    Eine für Arbeitgeber bedeutsame Gesetzesänderung in der gesetzlichen Unfall-versicherung gilt es anzuzeigen. Der Gesetzgeber meinte, eine Schutzlücke erkannt zu haben. Die infolge der „Corona-Pandemie“ zunehmend von Seiten der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ermöglichte Arbeitsleistung in einem Heimbüro („home office“) stellte sich als in der Unfallversicherung nicht unter Versicherungsschutz stehend heraus. Im Juni 2021 wurde der Gesetzgeber tätig.


     


    Dies geschah in Gestalt eines Artikelgesetzes, das als „Betriebsrätemodernisie-rungsgesetz“ bezeichnet wurde. Auslösend war die Corona-bedingte räumliche Ab-standsregel für die Arbeitnehmer. Damit wichen eine Vielzahl von Arbeitgeber, die über die digitalen Möglichkeiten verfügten, auf Heimbüro-Lösungen für die Arbeitnehmer aus, deren Arbeitsplätze technisch nicht ortsfest sein mußten und mit nur geringem Aufwand in das häusliche Umfeld des jeweiligen Arbeitnehmers verlegt werden konnten. Angesichts der Tatsache, daß sich diese nicht mehr in eine vom Arbeitgeber geprägtes und von den Berufsgenossenschaften überwachtes Arbeitsumfeld begeben, sondern in der eigenen Wohnung die Arbeitstätigkeiten verrichten, eröffneten sich tatsächlich Schutzlücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlaß, mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Änderung im Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - vorzunehmen.


     


    Der Unfallversicherungsschutz bei Heimbürotätigkeiten bestand bisher be-schränkt auf Fälle, in denen der Arbeits- oder Wegeunfall in einem sachlichen Zusam-menhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen mußte. Kein Versicherungsschutz bestand für einen Gang des Arbeitnehmers in seine Küche, zur Wohnungstüre oder auf seine Toilette seiner Wohnung. Gleiches gilt für die Wege zu Kindertagesstätten oder Schulen, um etwa Kinder dort abzuholen. Der sogenannte „geschützte Betriebsweg“ wurde infolge der angenommenen räumlichen Trennung verneint, und eine sogenannte „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ angenommen, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Artikel 5 des Gesetzes vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1762) wird § 8 Abs. 1 SGB VII ein Satz 3 erstmals eingefügt; dieser hat folgenden Wortlaut: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“


     


    Hinzu kommt eine weitere gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 SGB VII; dort wurde nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „… das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, …“ Der Versicherungsschutz bei Wegen vom Ort der Arbeitsstätte und Wegen im Heimbüro bzw. während der mobilen Arbeit soll angepaßt werden und ein Gleichlauf hergestellt werden. Auf dem Weg zwischen Heimbüro in Wohnung und einer Kinderbetreuungsstätte besteht künftig Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer, der im SGB VII als „Versicherter“ bezeichnet wird. Einbezogen in die versicherte Tätigkeit ist nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts aus-geübt wird“.


    Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes für „das Heimbüro“ ist unklar. Ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte werden nicht klar abgegrenzt. Nahe gelegen hätte, eine Regelung im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Pausennahmen zu schaffen. Insbesondere, da noch immer verbreitet, sogenannte Zigarettenpausen, wenn damit nicht selten verbunden ist, daß der Versicherte seine Wohnung verläßt, weil in dieser Rauchen untersagt oder sonst nicht möglich ist, um etwa vor das Gebäude vor die Wohnung zu treten.


     


    Die Versäumnisse des Gesetzgebers sind nun von der Sozialgerichtsbarkeit zu beheben. Bis dahin, wie immer, bleibt es bei der durch den modernen Gesetzgeber ausgelösten Rechtsunsicherheit. Nur wenig tröstlich ist, daß der Gang zum Holen von Getränken in der Küche oder der gar zur Toilette dem Versicherungsschutz nicht entzogen werden kann. Gänzlich übersehen wurde die „mobile Arbeit“ außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers. Ob die Sozialgerichtsbarkeit mit einer den Versicherungsschutz ausweitenden Analogie helfen wird, erscheint äußerst fraglich.



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